Allgemeine Geschäftsbedingungen

der COMA Additive Handel und Vertrieb GmbH

  • 1 Geltung
  1. a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch künftige – Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.
  2. b) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Anderen Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – widersprechen wir jetzt und für die Zukunft.
  3. c) Sollen im konkreten Einzelfall anderslautende Vereinbarungen mit dem Käufer getroffen werden, die Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben sollen, setzt dies einen Vertrag oder unsere ausdrückliche Bestätigung jeweils in Textform voraus.
  • 2 Angebot und Annahme
  1. a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie in Textform bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten – ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte – im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich. Der Verzicht auf dieses Textformerfordernis bedarf ebenfalls der Textform.
  2. b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käufers werden von uns entsprechend verstanden.
  3. c) Unsere Mengenangaben sind ungefähr. Für den Fall der Lieferung in Aufsetz- oder fest verbundenen Tanks sowie in Silofahrzeugen gelten Abweichungen von +/- 10 % der vereinbarten Menge als vertragsgemäß – Angaben einer Circa-Menge berechtigen uns zu einer entsprechenden Über-/Unterschreitung. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.

 

  • 3 Kaufpreis und Zahlung
  1. a) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, bei Exportlieferungen auch zuzüglich Zoll, sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben insbesondere unter Berücksichtigung des jeweiligen Lieferortes. Sie werden aufgrund der von uns oder unserem Vorlieferanten festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet, es sei denn, der Empfänger ermittelt sie mittels geeichter Waagen und die Ware wurde auf unsere Gefahr transportiert; dann sind dessen Feststellungen für die Preisberechnung maßgeblich.
  2. b) Der Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts Anderes in Textform vereinbart ist.
  3. c) Bei Überschreitung der Fälligkeit können wir Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten berechnen.
  4. d) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro. Wir behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  5. e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und bei entsprechender Vereinbarung angenommen. Bankübliche Spesen des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Käufers.
  6. f) Das Recht zur Zurückbehaltung und Aufrechnung steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit uns beruhen oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
  7. g) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir können in solchen Fällen ferner alle nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner bei einer erheblichen Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.

 

  • 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
  1. a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher in Textform vereinbart wurde. Für den Fall unseres Lieferverzuges gilt die Haftungsbeschränkung in § 9.
  2. b) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen im Sinne von § 2c angemessen zu über- und unterschreiten.
  3. c) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
  4. d) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, unsere Lieferkette beeinflussende Epidemien, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
  5. e) Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruhen, dass er seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen z.B. im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) oder anderen gesetzlich zwingender Verpflichtungen zur Abgabe einer Endverbleibserklärung in der jeweils gültigen Fassung nicht nachkommt.
  6. f) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
  • 5 Versendung und Annahme
  1. a) Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen Ex Works (ab Werk). Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus.
  2. b) Holt der Käufer die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bzgl. des Gefahrguttransports beachten.
  3. c) Für das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall der Käufer verantwortlich.
  4. d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen sowie ggf. den Empfänger entsprechend zu verpflichten. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
  5. e) Soweit unsere Mitarbeiter in den Fällen der vorstehenden Absätze b) bis d) beim Abladen bzw. Abtanken behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Kosten aus Stand- und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.
  6. f) Lagerkosten nach Gefahrübergang sowie bei Annahmeverzug trägt der Käufer. Nach Ablauf einer dem Käufer vergeblich gesetzten angemessen Frist zur Annahme können wir die Ware, deren weitere Verwendung bzw. ein Weiterverkauf nicht möglich ist, auf Kosten des Käufers entsorgen, sofern nach unserem billigen Ermessen eine Aufbewahrung der Ware aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit nicht tunlich oder zumutbar ist.

 

  • 6 Verpackung
  1. a) Sofern wir in Leihverpackungen liefern, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben. Die Bedingungen der Pfandgeld-Gemeinschaft des Chemiehandels für Mehrweg-Chemieverpackungen bleiben hiervon unberührt.
  2. b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit ein angemessenes Entgelt zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung des vorgenannten Entgelts den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
  3. c) Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Eine Leihverpackung darf weder vertauscht noch wieder befüllt werden. Der Käufer trägt das Risiko von Wertminderungen, des Vertauschens und des Verlustes. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Die Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher in Textform vereinbart ist.
  4. d) Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung unverzüglich zu entleeren und an uns oder die angegebene Anschrift in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden. Gerät er mit der Rücksendung in Verzug, gehen die verzugsbedingten Kosten des Kesselwagens zu seinen Lasten.

 

  • 7 Eigentumsvorbehalt
  1. a) Das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Bei Vorkasse- oder Bargeschäften im Sinne von § 142 Insolvenzordnung gilt ausschließlich der einfache Eigentumsvorbehalt gemäß Satz 1, der Saldovorbehalt gilt dann nicht.
  2. b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß e) auf uns übergehen.
  3. c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.
  4. d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt sie insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
  5. e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) anteiliges Eigentum haben, so tritt er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag ab. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die entsprechende Forderung an uns ab.
  6. f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
  7. g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 50 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

 

  • 8 Haftung für Sachmängel
  1. a) Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach unseren Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen und Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln, Konformitätserklärungen, Analysezertifikaten, Prüfbescheinigungen oder ähnlichen Erklärungen sind keine Zusicherungen oder Garantien. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
  2. b) Beraten wir den Käufer in Wort, Schrift oder durch Versuche, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung für uns, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
  3. c) Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften wie z.B. § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Käufer uns Mängel der Ware in Textform anzuzeigen hat. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
  4. d) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
  5. e) Weitere Ansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden, sind nach Maßgabe von § 9 ausgeschlossen.

 

  • 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
  1. a) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Soweit kein Vorsatz vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangelfolgeschäden und entgangene Gewinne ausgeschlossen.
  2. b) Die Beschränkungen aus § 9a) gelten nicht bei Vorsatz sowie bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Käufers oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben in jedem Fall unberührt.
  3. c) Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe dieses § 9 bleibt unberührt.
  4. d) Für die Haftung im Fall von Unmöglichkeit der Lieferung oder bei Lieferverzögerungen gelten die Beschränkungen nach § 4d) und § 4e).
  5. e) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung wegen unserer Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie zwingender Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  • 10 REACH

Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37(2) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine

Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-

Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die

Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch uns

entstehen. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte

Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir

abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Aus den vorstehenden Regeln kann der Käufer gegen uns keine Rechte

herleiten.

 

  • 11 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
  1. a) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer ist der Sitz unserer
    Hauptniederlassung. Wir können den Käufer aber auch an seinem Sitz verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980).
  3. c) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

 

Stand 07/2020